Verträge

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Nachfolgend sind die für die Sicherheit des Zeichners wichtigen Verträge und zwar der Treuhandvertrag und der Mittelverwendungskontrollvertrag im Wortlaut abgedruckt.

Die von den Anlegern geleisteten Einlagen werden während der gesamten Laufzeit des Investments vom Treuhänder verwaltet. Hierzu schließt der Anleger mit dem Treuhänder den nachfolgenden Treuhandvertrag. Der Abschluss des Treuhandvertrages ist keine Pflicht, wir empfehlen dies aber unseren Anlegern.

Treuhandvertrag

zwischen Rechtsanwalt Stefan Kohwagner
nachfolgend ‚Treuhänder’ genannt
und
nachfolgend ‚Zeichner’ genannt.

1. Präambel
1.1 Der Zeichner schließt mit der P & P Investment Gesellschaft S. L. (im folgenden P & P Investment S. L.) einen Vertrag über ein partiarisches Darlehen. Dabei erfolgt die Zahlung der Geldmittel an den Treuhänder. Auf die der Kapitalanlage P & P Immobilieninvest 2.0 zugrunde liegenden Zeichnungsbedingungen wird Bezug genommen.
1.2 Zweck des vorliegenden Vertrages ist es, das Verhältnis von Zeichner zu Treuhänder zu regeln.
1.3 Der Treuhänder hat mit der P & P Investment S. L. einen Mittelverwendungs-kontrollvertrag geschlossen, der festlegt, nach welchen formalen Kriterien das Investitionskapital verwendet werden darf. Der Treuhandvertrag nimmt insofern Bezug auf den Mittelverwendungskontrollvertrag (Anlage 1).

2. Gegenstand der Treuhandschaft und Aufgaben des Treuhänders
2.1 Der Treuhänder wird die vom Zeichner auf das Treuhandkonto eingezahlten Gelder entsprechend dem Investitionsplan (Anlage 2) und den im Mittelverwendungskontrollvertrag festgelegten Kriterien an die P & P Investment S. L. bzw. an Dritte auszahlen.
2.2 Der Treuhänder ist ferner beauftragt, die vom Zeichner eingezahlten Gelder bei Fälligkeitsvoraussetzung an den Zeichner zurückzuführen und die anteilig anfallenden Gewinne unverzüglich auszukehren.
2.3 Der Treuhänder wird die zur Absicherung der Kapitalanlagen zugunsten des Treuhänders von der P & P Investment S. L. bestellten Sicherheiten halten und ggf. entsprechend Ziffer 6 verwerten.
2.4 Der Treuhänder ist beauftragt, alle zum Halten und zur laufenden Verwaltung der Gelder zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen.
2.5 Darüber hinaus wird der Treuhänder den Zeichner informieren, wenn es zu einer Verletzung von Nachweispflichten seitens der P & P Investment S. L. ihm gegenüber kommen sollte.
2.6 Der Treuhänder hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem Ermessen und im Interesse des Zeichners wahrzunehmen.

3. Aufgaben des Zeichners
3.1 Der Zeichner wird Änderungen seiner persönlichen Daten dem Treuhänder und der P & P Investment S. L. unverzüglich mitteilen und eine Übertragung seiner Rechte auf Dritte schriftlich anzeigen.
3.2 Der Zeichner ist damit einverstanden, dass der Treuhänder auch mit dritten Personen Treuhandverträge abschließt und auch für diese Personen Gelder treuhändisch verwaltet und Sicherheiten hält bzw. verwertet.

4. Erbringung der Zeichnungssumme und Rückstandsfolgen
4.1 Der Treuhänder ist berechtigt, vom Treuhandvertrag zurückzutreten, wenn der Zeichner die Zeichnungssumme nicht oder nicht in voller Höhe fristgerecht erbringt. Ein Rückforderungsanspruch auf entstandene Kosten besteht nicht.
4.2 Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, bei Zahlungsrückständen des Zeichners zu mahnen.

5. Verfügungen durch den Zeichner
5.1 Verfügt der Zeichner entsprechend den Regelungen in den Zeichnungsbedingungen über seine Ansprüche aus der Anlage P & P Immobilieninvest 2.0, so ist der Treuhänder verpflichtet, den Zeichner aus dem Treuhandvertrag zu entlassen und mit dem neuen Rechtsinhaber einen Treuhandvertrag abzuschließen.
5.2 Alle Kosten, die durch eine Verfügung über seine Ansprüche entstehen, trägt der Zeichner.

6. Halten und Verwerten der Sicherheiten
6.1 Der Treuhänder hält die zur Absicherung der Kapitalanlagen bestellten Sicherheiten treuhändisch für die Zeichner.
6.2 Eine Löschung dieser Rechte sowie deren Verwertung im Sicherungsfall können nur entsprechend den Zeichnungsbedingungen erfolgen.

7. Haftung
7.1 Der Treuhänder haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der P & P Investment S. L. oder dafür, dass die Vertragspartner der P & P Investment S. L. die eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen, wird nicht übernommen.
7.2 Der Treuhänder haftet ferner nicht für die Ertragsfähigkeit der P & P Investment S. L., insbesondere nicht für den Eingang der prospektierten Erträge bzw. die Einhaltung der prospektierten Kosten und Aufwendungen.
7.3 Gleichermaßen haftet der Treuhänder nicht für das Erreichen der von dem Zeichner verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzungen; diese sind weder Vertragsinhalt noch Geschäftsgrundlage.

8. Tod des Zeichners
8.1 Beim Ableben eines Zeichners treten seine Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten dieses Vertrages ein.
8.2 Die Rechtsnachfolger haben sich in geeigneter Weise gegenüber dem Treuhänder zu legitimieren.

9. Tod des Treuhänders
9.1 Durch den Tod des Treuhänders endet dieser Vertrag nicht.
9.2 In diesem Fall ist von der Rechtsanwaltskammer München unverzüglich ein neuer Treuhänder zu bestellen, der in alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eintritt.

10. Dauer und Beendigung des Treuhandvertrages
10.1 Das Treuhandverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Es endet mit der Verteilung des nach Befriedigung der Gläubiger verbleibenden Vermögens gemäß den Zeichnungsbedingungen, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.
10.2 Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11. Vergütung des Treuhänders
11.1 Für die Übernahme der Treuhandschaft und die damit verbundenen Tätigkeiten erhält der Treuhänder von der P & P Investment S. L. eine pauschale Vergütung in Höhe von 0,25 % der von ihm verwalteten Gelder.
11.2 Darüber hinaus werden zusätzliche Leistungen des Treuhänders zugunsten eines einzelnen Zeichners diesem Zeichner gesondert in Rechnung gestellt.
11.3 Für die Übertragung des Treugutes durch den Zeichner gemäß Ziff. 5 kann der Treuhänder eine Verwaltungsgebühr von 0,5 % der Zeichnungssumme, höchstens jedoch einmalig EUR 500,- zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sowie den Ersatz seiner Kosten verlangen.
11.4 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine Übersendung von Kontoauszügen, Belegen oder sonstigen Unterlagen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Zeichners durchgeführt werden kann.

12. Besondere Hinweise
12.1 Es gehört nicht zu den Aufgaben des Treuhänders, die Vertragsunterlagen der P & P Investment S. L. oder andere Verkaufsunterlagen zu prüfen. Der Treuhänder hat eine derartige Prüfung auch nicht durchgeführt.
12.2 Der Treuhänder haftet nicht für die Durchführbarkeit des vorliegenden Investments oder die Erreichbarkeit des Gesellschaftszwecks der P & P Investment S. L.
12.3 Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört es nicht, die Geschäftsführung der P & P Investment S. L. zu überprüfen oder zu überwachen.
12.4 Der Treuhänder weist darauf hin, dass er nicht geprüft hat bzw. nicht prüft, ob die vorgesehene Kapitalanlage für den Zeichner wirtschaftlich sinnvoll ist.

13. Schlussbestimmungen
13.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon im Zweifel die Wirksamkeit bzw. Durchführbarkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck in rechtlich zulässiger Weise so nah wie möglich kommt.
13.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, München.
13.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

München, den

____________________________          ___________________________
Treuhänder RA Stefan Kohwagner          Zeichner

 

Um eine lückenlose Überwachung vom Moment der Einzahlung der Einlagen bis zur Gewinnausschüttung an die Anleger zu garantieren, wurde zudem der nachfolgende Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen dem Treuhänder und der P&P Investment Gesellschaft S.L. geschlossen.

VERTRAG ÜBER DIE MITTELVERWENDUNGSKONTROLLE

zwischen
P & P Investment Gesellschaft S. L.
– nachfolgend P & P Investment S. L. –
vertreten durch ihren Geschäftsführer Philip Haack

und

Herrn Rechtsanwalt Stefan Kohwagner
– nachfolgend auch „Mittelverwendungskontrolleur“ oder „Kontrolleur“ genannt –

1. Präambel
1.1 Zweck der P & P Investment S. L. sind der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Verwertung von Immobilienvermögen sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Weiterhin der Erwerb und die Übernahme von Unternehmen bzw. die offene und stille Beteiligung an Unternehmen und deren Projekten.
1.2 Das für den Geschäftsbetrieb notwendige Kapital (nachfolgend Investitionskapital genannt) wird über partiarische Darlehen von privaten Zeichnern eingeworben. Das geplante Investitionskapital beträgt bis zu EUR 20 Millionen. Die eingeworbenen Gelder werden auf ein Konto des Mittelverwendungskontrolleurs eingezahlt.
1.3 Zweck dieses Vertrages ist es, die Verwendung der auf dem Treuhandkonto eingezahlten Gelder zu kontrollieren.

2. Mittelverwendungskontrolle
2.1 Der Mittelverwendungskontrolleur wird beauftragt, bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen die im Investitionsplan (Anlage 1) ausgewiesenen Mittel zur Zahlung freizugeben bzw. an Verfügungen zum Zwecke ihrer Auszahlung mitzuwirken:
2.1.1 Die Investition entspricht dem im Investitionsplan vorgesehenen Vorhaben.
2.1.2 Auf dem Treuhandkonto stehen entsprechende Mittel zur Verfügung.
2.1.3 Die Zahlungen erfolgen zweckgebunden zur Erfüllung der ausgewiesenen Verbindlichkeit.
2.1.4 Die ausgewiesenen Verbindlichkeiten bzw. sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen sind fällig.
2.2 Der Mittelverwendungskontrolleur prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der von der P & P Investment S. L. angeforderten Zahlungen mit dem Investitionsplan, den entsprechenden Verträgen und Vergütungsvereinbarungen sowie den Investitionskriterien (Anlage 2).
2.3 Sofern dem Kontrolleur durch die P & P Investment S. L. nachgewiesen wird, dass Kosten, die im Investitionsplan enthalten waren, von einem nicht der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Konto beglichen wurden, hat die Auskehrung des entsprechenden Betrages auf ein laufendes Konto der P & P Investment S. L. unverzüglich zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine Zustimmung zur Zahlung vom Treuhandkonto vorliegen.
2.4 Sofern einzelne Positionen des Investitionsplans hinsichtlich ihrer Gesamthöhe kalkuliert bzw. geschätzt wurden, kann der Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Betrag und dem bereits insgesamt freigegebenen Betrag auf ein laufendes Konto der P & P Investment S. L. überwiesen werden, wenn der bereits freigegebene Teil mindestens 75 % des kalkulierten Wertes beträgt oder die in der betreffenden Position enthaltenen wesentlichen Honorare, Vergütungen oder sonstigen Kosten bereits beglichen wurden und die übrigen Voraussetzungen gem. Ziffer 2.1.1 ff vorliegen.
2.5 Die Kontrolle erstreckt sich auch auf die vertragsgerechte Auskehrung der entsprechend den Zeichnungsbedingungen vorgesehenen gewinnabhängigen Verzinsung an die Zeichner sowie die Kontrolle der Bestellung der Sicherheiten.

3. Bestellung und Verwertung der Sicherheiten
3.1 Der Mittelverwendungskontrolleur hält die zur Absicherung der Kapitalanlagen an den Anlageobjekten bestellten Sicherheiten (Grundschulden und Hypotheken) sowie sonstige Sicherheiten in Form von Forderungsabtretungen etc.
3.2 Die Einzelheiten ergeben sich aus den von den Parteien als verbindlich anerkannten Zeichnungsbedingungen für die Darlehensgeber.

4. Informations- und Auskunftsrechte
4.1 Die P & P Investment S. L. verpflichtet sich, dem Mittelverwendungskontrolleur alle zur Auszahlung erforderlichen Verträge, Rechnungen oder sonstige Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass eine angemessene Auszahlungskontrolle möglich ist.
4.2 Die P & P Investment S. L. wird dem Mittelverwendungskontrolleur Einblick in alle Rechnungen, Abrechnungsunterlagen, Verträge und den sonstigen – den Gesellschaftszweck betreffenden – Schriftverkehr gewähren und ihm in allen diesbezüglichen Fragen Auskunft erteilen.
4.3 Die P & P Investment S. L. ist insbesondere verpflichtet, dem Kontrolleur unaufgefordert alle Zahlungen von Steuern und Gebühren in Zusammenhang mit dem Einkauf und Verkauf von Immobilien unverzüglich nachzuweisen, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach deren Fälligkeit. Dies betrifft beim Einkauf insbesondere die Grunderwerbsteuer sowie die Notargebühren und die Kosten der Eintragung ins Grundbuch.
4.4 Kommt die P & P Investment S. L. ihren Nachweispflichten nicht nach, so hat sie der Kontrolleur innerhalb einer angemessenen Nachfrist zur Abgabe der entsprechenden Nachweise aufzufordern.
4.5 Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist wird der Kontrolleur die Anleger umgehend über den betreffenden Vorgang in Kenntnis setzen, um in Abstimmung mit den Anlegern weitere Schritte einleiten zu können.

5. Berichtspflichten
5.1 Der Mittelverwendungskontrolleur hat dafür Sorge zu tragen, dass anhand seiner Aufzeichnungen bzw. der entsprechenden Kontobelege jederzeit festgestellt werden kann, welche Einzahlungen auf dem Treuhandkonto eingegangen bzw. welche Auszahlungen von diesem Konto erfolgt sind. Die P&P Investment S. L. kann diese Aufzeichnungen einsehen.
5.2 Der Mittelverwendungskontrolleur legt jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres gegenüber der P & P Investment S. L. einen Bericht über seine Tätigkeit vor.
5.3 Nach Abschluss der Auszahlungen hat der Mittelverwendungskontrolleur über die Verwendung sämtlicher Geldmittel der P & P Investment S. L. vollständige Rechenschaft abzulegen.

6. Grenzen des Auftrags
6.1 Maßgeblich für den Mittelverwendungskontrolleur sind ausschließlich die Bestimmungen dieses Vertrages.
6.2 Der Mittelverwendungskontrolleur ist weder berechtigt noch beauftragt, Verfügungen über die eingezahlten Gelder ohne vorliegende Zahlungsanforderung der P & P Investment S. L. zu veranlassen.
6.3 Weitere Pflichten übernimmt der Mittelverwendungskontrolleur nicht. Er überprüft insbesondere nicht die Verwirklichung oder Realisierbarkeit des Gesellschaftszweckes der P & P Investment S. L.

7. Nichtfreigabe / Schiedsgutachter
7.1 Verweigert der Mittelverwendungskontrolleur die Auszahlung trotz zweimaliger Anfrage der P & P Investment S. L., kann jede Vertragspartei einen von der Industrie- und Handelskammer in München zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter bestellen, der mit verbindlicher Wirkung für die Vertragsparteien nach billigem Ermessen entscheidet.
7.2 Die Kosten des Schiedsgutachters trägt die unterliegende Partei.

8. Keine Kontrolle unternehmerischer Entscheidungen
8.1 Zu einer Prüfung der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten der Investitionen und der Angemessenheit der Zahlungen ist der Mittelverwendungskontrolleur weder berechtigt noch verpflichtet.
8.2 Dem Mittelverwendungskontrolleur obliegen auch keine Prüfungspflichten bei Fragen des unternehmerischen Ermessens, so dass er auch nicht für die Erreichung der verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Zielsetzungen verantwortlich ist. Dies ist weder Vertragsinhalt noch Geschäftsgrundlage seiner Funktion als Mittelverwendungskontrolleur.

9. Vergütung
Die Höhe und Fälligkeit der Vergütung des Kontrolleurs, welche im Investitionsplan berücksichtigt wird, regelt eine gesonderte Honorarvereinbarung zwischen dem Kontrolleur und der P & P Investment S. L.

10. Laufzeit des Vertrages
10.1 Der Vertrag endet mit der Auskehrung der Gewinne der letzten Tranche an die Zeichner.
10.2 Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei einer Kündigung sind die auf dem Mittelverwendungskonto befindlichen Guthaben der Auszahlungskontrolle eines anderen Mittelverwendungskontrolleurs zu unterstellen.

11. Haftung
11.1 Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn und soweit vorhanden eine Haftpflichtversicherung des Mittelverwendungskontrolleurs für den Schaden eintreten sollte. Gegen den Mittelverwendungskontrolleur können Schadenersatzansprüche erst geltend gemacht werden, wenn die P & P Investment S. L. oder die Gesellschafter nicht anderweitig Ersatz erlangen können.
11.2 Alle Schadenersatzansprüche der P & P Investment S. L. oder der Gesellschafter gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur verjähren in 3 Jahren, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit nicht kraft Gesetzes oder Rechtsprechung die Ansprüche einer kürzeren Verjährung unterliegen.
11.3 Etwaige Schadenersatzansprüche von Gesellschaftern bzw. der Gesellschaft sind auf einen Betrag von insgesamt EUR 5.000.000,00 begrenzt, soweit der Mittelverwendungskontrolleur nicht gegen ihm obliegende Kardinalpflichten verstoßen hat oder ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche in Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist, soweit zulässig, München.
12.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftformvereinbarung kann ihrerseits nur schriftlich aufgehoben werden.
12.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages – auch nur teilweise – unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, durch eine Vereinbarung eine unwirksame bzw. nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall von Vertragslücken.

München, den

____________________________                 ___________________________
P&P Investment Gesellschaft S.L.                 Rechtsanwalt Stefan Kohwagner

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